Satzung ProRetriever e. V.
in der gültigen Fassung vom 26.10.2024
§ 1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins
- Der Verein „ProRetriever e. V.“ mit Sitz in Bargteheide verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist dem Kalenderjahr gleich.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
- Pflege und Förderung von Inlands-Tierschutz, in erster Linie von Hunden, durch Aufklärung und gutes Beispiel
- Verständnis und Aufklärung über das Wesen von Hunden zu wecken und zu fördern
- das Wohlergehen von Hunden zu fördern
- Tiere vor Qual und Leid zu schützen
- Beratung und Hilfestellung bei Fällen von in Not geratenen Hunden, insbesondere Retrievern und ihren Mischlingen
- die Aufnahme und Vermittlung von Abgabehunden und Hunden in Not, insbesondere Retrievern und ihren Mischlingen, in eine endgültige und überprüfte
Endfamilie.
Der Satzungszweck wird vor allem durch nachfolgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- die Einrichtung von überprüften und geschulten Pflegestellen zur vorübergehenden Aufnahme von Abgabe- und Notfallhunden
- die Zusammenarbeit mit Trainern und fachkundigen Personen, anderen Tierschutz- organisationen, Tierheimen, Privatinitiativen und anderen Vereinen
- einem festen, ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm
- durch ehrenamtlich Helfende
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder, Pflegefamilien und andere Helfende des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwendungen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit können auf Beschluss des Vorstandes erstattet werden. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
- ordentliches Mitglied und/oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person oder Körperschaft des öffentlichen Rechts werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Höhe des jährlichen Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Beiträge sind Jahresbeiträge und am 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres im Voraus fällig.
- Der Vorstand ist berechtigt, Spenden zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins entgegenzunehmen.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich mit einmonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Mitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen oder die Vereinsbelange schädigen, insbesondere solche Mitglieder, die mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, können vom Vorstand oder von dessen Beauftragten ausgeschlossen werden. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Ansprüche.
- Personen, welche sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben alle Rechte der Mitglieder. Ihre Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
- Der Vorstand kann nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
- Die Mitgliederversammlungen werden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung kann auch digital per E-Mail oder über andere geeignete digitale Kommunikationsmittel erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
e) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt im Außenverhältnis den Verein allein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Körperschaft im Bereich des Tierschutzes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 26.10.2024 von der Gründungsversammlung beschlossen.
Krogaspe, 26.10.2024